Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Geltung der Bedingungen

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kaffeemaschinen Fris GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- bzw. Verkauf- und Lieferbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Entgegenstehende oder von den der Kaffeemaschinen Fris GmbH abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt die Kaffeemaschinen Fris GmbH nicht an, es sei denn, die Kaffeemaschinen Fris GmbH hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der Kaffeemaschinen Fris GmbH gelten auch dann, wenn die Kaffeemaschinen Fris GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB Kaffeemaschinen Fris GmbH abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese AGB der Kaffeemaschinen Fris GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von §§ 14, 310 BGB und finden, falls nichts anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte mit der Kaffeemaschinen Fris GmbH Anwendung, auch wenn sie nicht erwähnt werden.

1.3 Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Kaffeemaschinen Fris GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Bestellungen werden für die Kaffeemaschinen Fris GmbH durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich oder wenn die Kaffeemaschinen Fris GmbH die Bestellung ausführt, insbesondere wenn die Kaffeemaschinen Fris GmbH der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung der Kaffeemaschinen Fris GmbH. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

2.3 Die Kaffeemaschinen Fris GmbH behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen der Kaffeemaschinen Fris GmbH unverzüglich an die Kaffeemaschinen Fris GmbH heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich des jeweilig gültigen Umsatzsteuersatzes und einschließlich Verpackung.

3.2 Die Rechnungen der Kaffeemaschinen Fris GmbH sind zahlbar 21 Tage nach Zugang ohne jeden Abzug. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB und eine Pauschalzahlung in Höhe von 40 Euro gem. § 288 Absatz 5 BGB für interne oder externe Beitreibungsmaßnahmen zu verlangen.

3.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber.

3.4 Die Kaffeemaschinen Fris GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Kaffeemaschinen Fris GmbH anerkannt sind.

3.6 Erhält die Kaffeemaschinen Fris GmbH nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlungen oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen der Kaffeemaschinen Fris GmbH nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht Vermögensbedingtem Leistungsverzug kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung

4.1 Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs der Kaffeemaschinen Fris GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin oder die Lieferfrist neu zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung der Kaffeemaschinen Fris GmbH, es sei denn die Kaffeemaschinen Fris GmbH hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH informiert den Käufer unverzüglich, wenn die Kaffeemaschinen Fris GmbH von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.

4.3 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Kaffeemaschinen Fris GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

4.4 Abrufaufträge sind - sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden - innerhalb von sechs Monaten, nachdem Kaffeemaschinen Fris GmbH ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist Kaffeemaschinen Fris GmbH berechtigt, Abnahme zu verlangen.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt - gleichgültig, ob bei der Kaffeemaschinen Fris GmbH oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten - hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Kaffeemaschinen Fris GmbH von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser die Kaffeemaschinen Fris GmbH rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

4.6 Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist die Kaffeemaschinen Fris GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist die Kaffeemaschinen Fris GmbH berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass der Kaffeemaschinen Fris GmbH ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.

4.7 Mit in Zahlung genommenen Gebrauchtgeräten hat der Käufer nach Weisung der Kaffeemaschinen Fris GmbH zu verfahren. Aus dem Rücknahmebetrag wird kein Skonto gewährt.

4.8 Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte oder elektronische Bedienungsanleitung, deren Anweisungen zu beachten sind. Das Verlegen der Leitungen für Wasser bis zur Maschine bzw. bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und für Strom bis zur Maschine bzw. bis zur Steckdose, mit welcher die Maschine allpolig vom Netz getrennt werden kann, sowie der Ablauf, sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH-Kundendienst-Techniker sind lediglich berechtigt, die Verbindung zwischen der Maschine und den zu ihr herangeführten Anschlussstellen herzustellen. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt die Kaffeemaschinen Fris GmbH keine Haftung. Kaffeemaschinen Fris GmbH-Kundendienst-Techniker sind nicht berechtigt, Durchbrüche und/oder Bohrungen etc. an Arbeitsplatten/Theken oder deren Unterbauten o.ä. anzubringen. Dies ist ebenfalls Angelegenheit des Käufers.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet die Kaffeemaschinen Fris GmbH nicht. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder die Kaffeemaschinen Fris GmbH weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Käufer, übernommen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wählt die Kaffeemaschinen Fris GmbH Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt die Kaffeemaschinen Fris GmbH nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übergabe der Ware seitens des Versandbeauftragten an den Kunden.
- bei Selbstabholung mit der Anzeige der Abholbereitschaft.

5.2 Bei Annahmeverzug durch den Käufer, kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn der Käufer hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten.

6. Mängelansprüche

Für berechtigte Sachmängel haftet die Kaffeemaschinen Fris GmbH wie folgt:

6.1 Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2 einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von der Kaffeemaschinen Fris GmbH unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.2 Der Käufer hat Sachmängel gegenüber der Kaffeemaschinen Fris GmbH unverzüglich, spätestens zwei Wochen ab Ablieferung der Ware und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens nach ihrem Erkennen schriftlich gegenüber der Kaffeemaschinen Fris GmbH zu rügen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Kaffeemaschinen Fris GmbH über.

6.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Kaffeemaschinen Fris GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

6.4 Zunächst ist der Kaffeemaschinen Fris GmbH stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat der Kaffeemaschinen Fris GmbH den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.

6.5 Keine Gewähr leisten wir:

- für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Hierzu gehören unter anderem Dichtungen;
- für Mängel, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Kaffeemaschinen Fris GmbH zurückzuführen sind, die auf Witterungseinflüssen, Kesselsteinansatz, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen;
- wenn auf einen Wasserfilter verzichtet wird, obwohl die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters gemäß den Angaben der Bedienungsanleitung erfordern und dadurch Mängel auftreten;
- für Mängel, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Geräts (z.B. Betriebs- und Wartungsanweisungen der Kaffeemaschinen Fris GmbH gemäß der Bedienungsanleitung des jeweiligen Kaffeemaschinentyps) entstehen;
- für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch das Nichtverwenden von Schaerer-Originalersatzteilen oder fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter;

6.6 Maschinenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einvernehmen erfolgen.

6.7 Die Kaffeemaschinen Fris GmbH übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die die Kaffeemaschinen Fris GmbH aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum der Kaffeemaschinen Fris GmbH (Vorbehaltsware). Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Kaffeemaschinen Fris GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Kaffeemaschinen Fris GmbH auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Kaffeemaschinen Fris GmbH zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von der Kaffeemaschinen Fris GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.

7.2 Sofern der Käufer nicht Endabnehmer, sondern Wiederverkäufer ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Kaffeemaschinen Fris GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der Kaffeemaschinen Fris GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Kaffeemaschinen Fris GmbH, die Forderung der Kaffeemaschinen Fris GmbH selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann die Kaffeemaschinen Fris GmbH verlangen, dass der Käufer der Kaffeemaschinen Fris GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von der Kaffeemaschinen Fris GmbH gefährdende Verfügungen zu treffen.

7.3 Wird im Eigentum der Kaffeemaschinen Fris GmbH stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirkt die Kaffeemaschinen Fris GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

7.4 Im Fall des Zahlungsverzuges ist die Kaffeemaschinen Fris GmbH berechtigt, die sofortige Aushändigung der unter Vorbehalt gelieferten Ware zu fordern. Befristete Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen.

8. Rücknahmen

8.1 Sollte der Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund - rückabgewickelt werden, so ist die Kaffeemaschinen Fris GmbH unbeschadet ihrer sonstigen, gegen den Käufer möglicherweise bestehenden Ansprüche berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Geräte und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern:

25 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb der ersten 6 Monate;
30 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb der ersten 12 Monate;
40 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach einem Jahr;
50 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach zwei Jahren;
60 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach drei Jahren.

8.2 Der Nachweis, dass eine niedrigere oder überhaupt keine Wertminderung am Gerät entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.

9. Datenschutz

9.1 Zur Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Käufers erforderlich. Die Kaffeemaschinen Fris GmbH verarbeitet dabei die Kontakt- und Bestellinformationen des Käufers. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung). Aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten werden die Daten des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag bis zu 10 Jahre gespeichert. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, sonstiger zwischen dem Käufer und der Kaffeemaschinen Fris GmbH geschlossener Verträge oder einer vom Käufer erteilten Einwilligung.

9.2 Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information auf unserer Homepage https://www.kaffeemaschinenfris.de.

10. Abtretungsverbot Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Kaffeemaschinen Fris GmbH aus Verträgen, die zwischen der Kaffeemaschinen Fris GmbH und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Kaffeemaschinen Fris GmbH ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.2 Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Schiedsklauseln wird widersprochen.

11.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.4 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder sich eine Regelungslücke ergeben, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck nahe kommt, der von den Parteien gewollt war.